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Tennis NEWS

Satzung des Tennisclub Altenstadt e.v.

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen “TENNISCLUB ALTENSTADT e.V.“. Er hat seinen Sitz in Altenstadt, Kiebitzwiese. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes BÜDINGEN unter der Nummer VR 205 eingetragen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977.

Der Zweck des Clubs ist es seinen Mitgliedern - insbesondere der Jugend - ungeachtet aller politischen, konfessionellen, rassischen und beruflichen Gesichtspunkten, nach den Grundsätzen des Amateursports, Gelegenheit zur sportlichen Ausbildung und Teilnahme an Wettkämpfen zu geben.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

(alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahr)

b) Jugendmitglieder

(alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

c) Schülermitglieder

(alle Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

d) passive Mitglieder

(alle Mitglieder, die nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen)

e) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3. Jugendmitglieder und Schülermitglieder können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

4. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Club zu unterstützen und seine Satzung anzuerkennen, jedoch nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2. Mit der Aufnahme, die dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen ist, verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und die von der Hauptversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge entsprechend der von dem Vorstand beschlossenen Regelung zu entrichten.

§ 7 BEENDIGUNG DER M1TGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Club.

2. Der freiwillige Austritt, bzw. der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft, erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres vorgenommen werden. Diese Mitteilung ist spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres abzugeben, da andernfalls die Beiträge für das volle folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss wegen

a) groben Verstoßes gegen den Zweck und die Satzung des Clubs,

b) ernsthafter Schädigung des sportlichen und gesellschaftlichen Ansehens des Clubs,

c) mutwilliger Beschädigung der Einrichtungen des Clubs sowie vom Verein gemieteter oder gepachteter Anlagen und Gegenstände,

d) Nichtzahlung der Beiträge oder Nichterfüllung anderer Verpflichtungen nach dreimaliger Mahnung.

Nach Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied vor dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Die Mitgliederrechte ruhen mit Beginn des Ausschlssverfahrens und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 8 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE

1. Ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Sie sind auch wählbar.

2. Jugendliche Mitglieder haben die unter 1. genannten Rechte, sie können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.

3. Schülermitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

5. Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines(r) Abteilungsleiter(in) in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

6. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen fnanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter(innen) und Spielführer(innen) in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4. das Vereinseigentum sowie vom Verein gemietete oder gepachtete Anlagen oder Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln,

5. Arbeitsstunden zu leisten bzw. eine finanzielle Ablösung für nicht geleistete Arbeitsstunden zu zahlen. Stundenzahl und Ableistungshöhe ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 10 MITGLIEDSBEITRAG

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur flur Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

2. Ordentlichen Mitgliedern kann durch Vorstandsbeschluss - sofern sie noch in der Berufsausbildung stehen - auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag für ein Geschäftsjahr gewährt werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 11 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§ 12)

2. die Mitgliederversammlung (§ 13)

3. der Ältestenrat (§ 16)

§ 12 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Sportwart/in

f) dem/der Jugendwart/in

g) den drei Beisitzern/linnen

Die Aufgaben des/der Sportwartes(in) und des/der Jugendwartes(in) können in einer Person vereinigt werden.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus so hat der Vorstand eine Zuwahl für den der nächsten Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde nach und der Höhe nach genehmigt werden. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

5. Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes und unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. In der darauf folgenden Sitzung ist dieser Beschluss zu protokollieren.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 15).

§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer/innen

c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahlen

f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen

g) Verschiedenes

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Schülermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein/e Kandidat/in zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 14 KASSENPRÜFER/INNEN

Den Kassenprüfer/innen, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/in sein.

§ 15 AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Vorsitzende(r) der Ausschüsse ist der/die 1. Vorsitzende, der/die den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 16 MANNSCHAFTEN

Die aktiven Mitglieder werden nach ihrer Spielstärke in Mannschaften zusammengefasst. Für die Reihenfolge der Spielstärke ist die Rangliste verbindlich.

Jede Mannschaft wählt eine(n) Mannschaftsführer(in).

Sollte diese(r) mit der Mannschaft keine Einigung erzielen, entscheidet der/die Sportwart/in.

§ 17 AUFLÖSUNG

Über die Auflösung des Vereins entscheiden die auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erreichen muss, mit ¾ Mehrheit.

Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen die mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung des Clubs erfolgt außerdem, wenn die Anzahl der Vereinsmitglieder unter zehn fällt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Großgemeinde Altenstadt/Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 18 ÄLTESTENRAT

1. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes werden alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung 3 Clubmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes in den Ältestenrat gewählt, die nicht dem Vorstand angehören und älter als 40 Jahre sind.

2. Die/den Ältestenratsvorsitzende/en bestimmt der Ältestenrat selbst.

3. Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung von Unstimmigkeiten innerhalb des Vereinsiebens, wenn eine gütige Regelung nicht möglich ist. Insbesondere im Falle von Maßregelungen und Ausschluss von Mitgliedern.

NACHSATZ

Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Ab diesem Eintrag verliert die vorherige Satzung vom 15. November 1991 ihre Gültigkeit.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 1993.

TCA SPIEL- UND PLATZORDNUNG

1. Platzpflege

1.1 Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen betreten werden.

1.2 Grundsätzlich hat jeder Spieler die Plätze in spielbereitem Zustand zu hinterlassen. Die dazu notwendigen Maßnahmen wie Wässern, Abziehen usw. haben vor Ablauf der Spielzeit zu erfolgen. Das entbindet die nachfolgenden Spieler nicht von der Pflicht, erforderlichenfalls vor dem Spiel die notwendigen Pflegemaßnahmen zu treffen.

1.3 Die vom Vorstand herausgegebenen ‘Regeln zur Platzpflege“ sind unbedingt zu beachten.

1.4 Für größere Platzpflegeaktionen oder wegen Unbespielbarkeit können Plätze durch Vorstands- oder Spielausschussmitglieder gesperrt werden. Die Sperrung wird an der Platzbelegungstafel - möglichst unter Angabe der voraussichtlichen Dauer - angezeigt.

2. Belegungsregeln

2.1 Jedes aktive Clubmitglied erwirbt mit dem Eingang seines Jahresbeitrags auf dem Konto des TCA die Spielberechtigung, sofern seitens des TCA keine weiteren Forderungen gegen es bestehen. Spielberechtigte erhalten eine Spielmarke mit ihrem Namen. Diese ist nicht übertragbar und gilt nur für eine Saison. Für abhanden gekommene Spielmarken stellt der Sportwart gegen eine Gebühr von DM 3,-- eine Ersatzmarke aus.

2.2 Die Reservierung eines Platzes erfolgt durch Aufhängen der Spielmarke im entsprechenden Feld der Platzbelegungstafel und darf nur vorn Spieler persönlich vorgenommen werden.

2.3 Die Spielzeit beträgt für Einzel 60 Minuten, für Doppelpaarungen 90 Minuten einschließlich der abschließenden Platzpflege.

2.4 Ist ein Reservierungsfeld bereits durch eine oder mehrere Spielmarken belegt, so dürfen weitere Reservierungen für diesen Platz nur im lückenlosen Anschluss erfolgen.

2.5 Der Reservierende muss sich während der Wartezeit auf der TCA-Anlage aufhalten. Verlässt er das Gelände, erlischt seine Reservierung.

2.6 Der Spielpartner des Reservierenden muss sein Märkchen bis spätestens 10 Minuten vor Spielbeginn dazu hängen. Ansonsten kann jeder Spielwillige seine Marke dort plazieren. Will der Reservierende mit diesem neuen Partner nicht spielen, muss er sein Märkchen entfernen und den Platz zur Verfügung stellen.

2.7 Wird Doppel gespielt, müssen alle vier Märkchen im entsprechenden Feld der Belegungstafel plaziert sein.

2.8 Bei starkem Andrang sollte nach Möglichkeit Doppel gespielt werden.

2.9 Bei der Platzbelegung haben diejenigen Spieler Vorrang, die am selben Tag in keiner TCA-Mannschaft mitgespielt haben.

3. Gäste

3.1 Auf der Anlage des TCA spielende Gäste erhalten Gastmarken, die nicht übertragbar sind und pro Spieler und Stunde mit der jeweils gültigen Gastgebühr berechnet werden. Jeder Gast darf bis maximal 3 Gaststunden pro Saison in Anspruch nehmen.

3.2 Über die Ausgabe von Gastmarken wird Buch geführt. Tritt ein Gastspieler im Laufe der Saison (d.h. bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres) als aktives Mitglied in den TCA ein, so werden die bis dahin entrichteten Gastbeiträge auf die Aufnahmegebühr angerechnet.

3.3 Der TCA vermietet grundsätzlich keine Plätze. Gäste sollten daher in der Regel mit Clubmitgliedern spielen, die auch für die Entrichtung der Gastgebühr und die Eintragung ins Gästebuch verantwortlich sind.

4. Jugend

4.1 Inhaber von Jugendspielmarken dürfen ab 18 Uhr nur noch einen Platz belegen.

4.2 Für Spiele von Erwachsenen mit Jugendlichen darf darüber hinaus ein weiterer Platz ohne zeitliche Begrenzung belegt werden. Als Erwachsene zählen dabei nicht Jugendliche, die nach Abs. 4.3 ein Erwachsenen Spielmärkchen besitzen.

4.3 Jugendliche, die in einer Erwachsenenmannschaft spielen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Erwachsenen-Spielmarke. Sie sind hinsichtlich ihrer Rechte bei der Platzbelegung Erwachsenen gleichgestellt, ausgenommen bei Spielen mit anderen Jugendlichen nach Abs. 4.2.

Als “Spieler in einer Erwachsenenmannschaft“ ist ein Jugendlicher dann anzusehen, wenn sein Platz in einer Erwachsenen-Rangliste seine Zugehörigkeit zu einer Erwachsenen-Mannschaft wahrscheinlich macht.

Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Spielausschuss.

5. Training, Turniere etc.

5.1 Den Trainern stehen im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Vorstand Plätze für Trainingsstunden zur Verfügung.

5.2 Turniere, Verbands- und Freundschaftsspiele, Mannschaftstraining sowie andere vom Vorstand angesetzte Aktivitäten haben Vorrang vor jedem anderen Spielbetrieb. Derartige Veranstaltungen werden rechtzeitig angekündigt und sind im Terminplan ausgewiesen. Sind nicht alle Plätze bespielbar, gilt für die verfügbaren Plätze die Rangfolge: 1. Medenspiel, 2. Trainerstunden, 3. übriger Spielbetrieb.

5.3 Wer an einem Turnier oder Training teilnimmt, darf nicht gleichzeitig mit seiner Spielmarke einen Platz reservieren.

5.4 Für Forderungsspiele wird in der Regel Platz 1 reserviert. Die Spielmarken der Beteiligten werden für die Spieldauer unter das Märkchen “Forderungsspiel“ gehängt.

Wer im Anschluss an dieses Forderungsspiel den Platz reserviert, hat das erste Anrecht auf den Platz nach Beendigung des Forderungsspiels. Die Spielzeit beginnt mit dem Ende der Platzpflege; alle für diesen Platz aufgehängten Spielmarken sind ggf. entsprechend zu verschieben.

5.5 Sind mindestens 2 Plätze durch Turniere o.ä. belegt, so erfolgt die Anschlussreservierung für diese Plätze durch Aufhängen der Märkchen unterhalb Platz 6 ohne Berücksichtigung des Zeitrasters. Die dort Reservierenden belegen damit die Turnierplätze in der Reihenfolge ihrer Freigabe.
6. Schlußbestimmung

6.1 Die vorstehenden Bestimmungen sind in sportlichem Geist und in gegenseitiger Rücksichtnahme anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, den Spielbetrieb zu regulieren - nicht, ihn zu hemmen.

6.2 Auftretende Meinungsverschiedenheiten sollten nach Möglichkeit unter den Beteiligten gütlich beigelegt werden. Nur, wenn auf diesem Wege keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Mitglied des Spielausschusses im Sinne der vorstehenden Regeln.

6.3 Bei wiederholtem groben Verstoß gegen diese Regeln kann der Spielausschuss Spielsperren bis zu 2 Wochen verhängen. Sie sind dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dagegen steht jedem Gesperrten das Recht auf Beschwerde in schriftlicher Form an den Vorstand zu, der daraufhin endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung des Vorstandes bleibt eine vom Spielausschuss verhängte Sperre in Kraft.

Diese Spiel- und Platzordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Vorstand des TCA in seiner Sitzung am 23.02.99 beschlossen und hat von diesem Tage an Gültigkeit.

Änderungen und Ergänzungen können nur vom Vorstand beschlossen werden und erlangen vom Tage ihrer Bekanntmachung an Gültigkeit.

Altenstadt, den 23.02.99

- Der Vorstand -

Ranglistenordnung

Präambel

Die Rangliste soll jederzeit die Reihenfolge der Spielstärke in den einzelnen Klassen erkennbar machen.

Sie dient als wichtigstes Kriterium zur Bildung von Mannschaften und für die Setzliste bei Clubtumieren.

Über den Ranglistenbetrieb wacht ein Team, das aus dem Sportwart und einem weiteren Mitglied des Spielausschusses besteht, welches für die laufende Saison vom Spielausschuss bestimmt wird. Die Auslegung und Anwendung der folgenden Bestimmungen sollen in Fairness und sportlichem Geist erfolgen. Jeder Beteiligte kann in Zweifelsfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten den Spielausschuss anrufen, der endgültig entscheidet.

1. Teilnehmerkreis

Jedes aktive Mitglied des TCA - auch alle Jugendlichen - kann sich an Forderungsspielen innerhalb einer Rangliste beteiligen. Sofern Ranglisten für bestimmte Altersklassen geführt werden, sind diese für die Aufstellung entsprechender Mannschaften ausschlaggebend. Jugendliche, die in einer Erwachsenenmannschaft spielen oder spielen wollen, werden in der entsprechenden Erwachsenenliste geführt. Bei der Aufstellung von Jugendmannschaften werden diese Jugendlichen entsprechend ihrem Platz in der Jugendrangliste bewertet.

Der Spielausschuss kann die Höchstzahl der in einer Rangliste geführten Spieler/innen begrenzen.

2. Förderungsregeln

2.1 Es kann bis zu 3 Plätze nach oben gefordert werden.

2.2 Gewinnt der Forderer das Spiel, so nimmt er den Platz des Verlierers ein, der seinerseits einen Platz nach unten rückt. Wurde bei der Forderung ein Platz übersprungen, so rückt der/die übersprungene Spieler/in einen Platz nach unten. Verliert der Forderer, so bleibt die Rangliste unverändert.

2.3 Bisher nicht in der Rangliste geführte Spieler/innen können sich an beliebiger Stelle einfordern. Gewinnt in diesem Fall der Forderer, so nimmt er den Platz des Geforderten ein, während alle dahinter Plazierten um eine Position nach unten rücken. Verliert der Forderer das Spiel, so kann er sich an einem vom Ranglistenteam benannten Platz erneut einfordern. Verliert er auch dieses Spiel, erhält er den letzten Ranglistenpiatz.

Spieler/innen, die innerhalb der letzten Jahre bereits in einer TCA Rangliste geführt wurden, sowie Jugendliche, die sich in eine Erwachsenenrangliste einfordern wollen, müssen sich an einem vorn Ranglistenteam benannten Platz ein- bzw. w einfordern.

2.4 Spieler/innen, die bereits gefordert sind oder eine Forderung ausgesprochen haben, können nicht gefordert werden.

2.5 Es können nur SPIELER, nicht PLÄTZE gefordert werden. Forderungen wie “Verlierer aus Spiel um Platz 5“ sind unzulässig.

3. Eintragungen, Fristen

3.1 Der Forderer hat seine Forderung mit Datum in das Forderungsbuch einzutragen. Vorausdatierungen sind unzulässig. Jede Eintragung ins Forderungsbuch wird von einem Mitglied des Ranglistenteams gegengezeichnet; danach sind Änderungen an den Eintragungen nicht mehr zulässig. Streichungen dürfen nur - unter Angabe der Gründe - vom Ranglistenteam vorgenommen werden.

3.2 Spätestens am 3. Tag nach der Eintragung einer Forderung muss der Geforderte verständigt, der Spieltermin mit Uhrzeit vereinbart und in Ranglistenbuch sowie in den Terminkalender eingetragen werden.

3.3 Der Spieltermin darf nicht mehr als 10 Tage nach Eintragung der Forderung liegen.

3.4 Kann der vereinbarte Spieltermin wegen Unbespielbarkeit der Plätze nicht eingehalten werden, muss das Spiel spätestens am 3. Tag danach ausgetragen werden. Auch der neue Termin ist vom Foderer in Ranglistenbuch sowie den Terminkalender einzutragen.

3.5 Ebenso ist zu verfahren, wenn der vereinbarte Termin wegen Krankheit oder Verletzung eines Spielers/einer Spielerin nicht wahrgenommen werden kann. Ist der/die verhinderte Spieler/in innerhalb der Dreitagesfrist nicht wieder spielbereit, wird er/sie neutralisiert und die Forderung erlischt.

3.6 Tritt einer der beiden Spieler/innen zum vereinbarten Termin nicht an, gilt das Spiel als für ihn/sie verloren. Als ‘nicht angetreten‘ gilt, wer nicht spätestens 15 Min. nach dem vereinbarten Termin spielbereit ist.

3.7 Der Verlierer eines Forderungsspieles darf nach dem Spiel 4 Tage lang keine Forderung aussprechen. Der Sieger darf 3 Tage lang nicht gefordert werden.

3.8 Ranglistenteam bzw. Jugendwart haben das Recht, Forderungen anzusetzen und zu streichen, wenn die entsprechende Paarung in der Saison mehrfach das gleiche Ergebnis brachte und andere Forderungsspiele dringlicher sind.

4. Neutralisation

4.1 Kann ein/e Spieler/in für mindestens 2 Wochen wegen Krankheit, Urlaub o,a. nicht am Spielbetrieb teilnehmen, muss er/sie dies dem Ranglistenteam mitteilen, woraufhin er/sie neutralisiert wird. Dies bedeutet, dass sein/ihr Schildchen in der Rangliste nach rechts herausgerückt wird und mit einem “N“ versehen wird. Neutralisierte Spieler/innen werden bei Forderungen nach 2.1 nicht mitgezählt.

4.2 Nach Wiederaufnahme der Spieltätigkeit muss sich der/die Neutralisierte einer Forderung von einem der drei hinter ihm/ihr Plazierten stellen, bevor er/sie selbst eine Forderung aussprechen darf. Nimmt keine/r der Nachplazierten dieses Recht innerhalb einer Woche wahr, oder verzichten sie ausdrücklich auf eine Forderung, erlischt die Neutralisation, d.h. der/die zuvor Neutralisierte darf nach oben fordern.

4.3 Eine Neutralisation kann nur über einen Zeitraum von 4 Wochen - in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu 6 Wochen — aufrecht erhalten werden. Meldet der/die Neutralisierte sich nicht innerhalb dieser Zeit spielbereit zurück, verliert er/sie seinen/ihren Platz in der Rangliste.

5. Austragung

5.1 Das Ranglistenteam gibt zu Saisonbeginn bekannt, von welchem Termin an Ranglistenspiele durchgeführt bzw. Forderungen ausgesprochen werden können. Letzter Termin für die Eintragung einer Forderung ist der 25. September. Die Austragung von Forderungsspielen hat auf der Anlage des TCA zu erfolgen. In besonderen Fällen kann das Ranglistenteam Ausnahmen zulassen.

5.2 Für Forderungsspiele soll grundsätzlich Platz 1 reserviert werden, Im beiderseitigem Einvernehmen kann ein anderer Platz reserviert werden, sofern die Platzbelegung dieses zulässt (Zeitraum mind. 2 Stunden). Es dürfen maximal zwei Forderungsspiele gleichzeitig ausgetragen werden. sofern mindestens zwei Plätze für den allgemeinen Spielbetrieb zur Verfügung stehen. Bei der Terminierung ist das Forderungsbuch verbindlich (siehe auch Terminplan).

5.3 Während Turnieren und Medenspielen dürfen Forderungsspiele nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ranglistenteams durchgeführt werden.

5.4 Ranglistenspiele dürfen nur unter Flutlicht begonnen oder fortgeführt werden, wenn sich beide Spieler/innen vor Beginn des Spieles darauf verständigt haben. Wird von den Spielern nichts anderes vereinbart, tragen sie die Kosten für das Flutlicht je zur Hälfte.

5.5 Wiederaufgenommene Forderungsspiele werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung beim erreichten Spielstand fortgesetzt.

5.6 Für alle Angelegenheiten der Jugendranglisten tritt an die Stelle des zweiten Mitgliedes im Ranglistenteam der Jugendwart.

5.7 Ranglistenspiele werden über zwei Gewinnsätze nach den Regeln des DTB und mit neuen Bällen gespielt, die der Wettspielordnung des HTV für die laufende Saison entsprechen. Bei Einverständnis beider Spieler/innen kann mit anderen Bällen gespielt werden. Die Bälle stellt der Forderer.

Altenstadt, Dezember 1999

Der Vorstand